@ ottone
au contraire. ein eingreifen in libyschen hoheitsgewässern wäre angesichts der fortgesetzeten illegalen einwanderung über see durchaus auch ohne UN mandat und ohne einwilligung der anerkannten tobruk regierung möglich.
1)
völkerrechtlich trifft jeden staat die pflicht von seinem territorium ausgehende illegale handlungen mit auswirkungen auf nachbarstaaten zu unterbinden. ist der staat nicht willens oder in der lage diese handlungen zu unterbinden und diese dauern lange genug in hinreichender intensität an sind die staaten in die sie die strafbaren handlungen auswirken zu verhältnismäßigen gegenmaßnahmen ermächtigt. die voraussetzungen liegen in libyen eindeutig vor.
verhältinsmäßige gegenmaßnahen wären bsp. ein aufgreifen von schleppern bereits in libyschen hoheitsgewässern weil diese maßnahmen sich klar abgrenzbar nur gegen die rechtsbrecher richten.
völkerrechtlich lässt sich das sauber argumentieren.
man müsste die tobruk regierung daher ultimativ auffordern die schleppung über see zu unterbinden bzw. operationen der europäer in eigenne hoheitsgewässern zuzulassen. Sollten sie sich weigen wäre in der folge ein vorgehen auch ohne UN und libysche einwilligung möglich.
2)
noch interessanter wird es bei den gebieten die der kontrolle der anerkannten Tobruk administration entzogen sind (IS terrain/Tripolis mischpoke) diese gebiete sind mittlerweile „stabiliserte de facto regime“ gegen die auch ohne einwilligung des territorialstaates vorgegangen werden kann weil dieser dort keine effektive kotnrolle mehr ausübt. ein operieren in deren „hoheitsgewässern“ bezw. der strandzone wäre daher mehr noch als im obigen Fall 1 völkerrechtlich unmittelbar zulässig.
(auf gleicher basis finden übrigens momentan die luftschläge contra IS in Syrien ohne Assads einwilligung statt)
mit einwilligung wäre es natürlich ästhetischer, zwingend nötig wäre sie aber unter den obigen Voraussetzungen nicht.
Wie man das ganze dann operativ effektiv gestaltet steht auf einem anderen blatt